Satzung

§ 1

Name und Sitz

1.    Der Verein führt den Namen »Partnerschaft Rodgau/Nieder-Roden – Puiseaux e.V.«.

2.    Seinen Sitz hat er in Rodgau/Nieder-Roden, Kreis Offenbach.

3.    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§2

Zweck

Der Zweck des Vereins ist:

1.    die Partnerschaft mit Puiseaux unter dem Gedanken der Völkerverständigung zu pflegen;

2.    den Austausch von Vereinen und Bürgern aus Nieder-Roden mit der Partnerstadt Puiseaux zu fördern, den Jugendaustausch zu pflegen und weiter auszubauen;

3.    alle Vereine und Vereinigungen in Nieder-Roden, deren vollzählige Mitgliedschaft in dem »Arbeitskreis Partnerschaft mit Puiseaux« angestrebt wird, in Partnerschaftsfragen zu beraten und organisatorisch (nicht finanziell) zu unterstützen;

4.    der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

§3

Gewährleistung und Gemeinnützigkeit

1.    Der Verein ist gemeinnützig im Sinne der §§ 17-19 des Steueranpassungsgesetzes und der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. 12. 1953 in der jeweils gültigen Fassung.

2.    Vermögen und Erträge dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen, dem Vereinszwecke nicht entsprechenden Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.    Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die seinem Vereinszweck fremd sind, begünstigen.

 

 

§4

Mitgliedschaft

Mitglieder können Einzelpersonen, Vereine, Vereinigungen, Körperschaften und sonstige juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand durch Beschluss entscheidet. Durch die Mitgliedschaft wird automatisch die Satzung anerkannt.

Die Mitgliedschaft geht verloren durch:

1.    Tod.

2.    Austritt, der dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen ist; er kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.

3.    Förmliche Ausschließung, die durch Beschluss des Vorstandes erfolgt.

Der Ausschluss kann ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied

a) das Ansehen oder die Belange des Vereins schädigt, oder b) gegen die Satzung oder ihre Nebenordnungen oder die Beschlüsse der Organe des Vereins verstößt.

Das betroffene Mitglied hat das Recht, von der Mitgliederversammlung angehört zu werden, die dann endgültig entscheidet.

 

§5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.    Jedem Mitglied steht das Stimm- und Wahlrecht sowie das Recht zur Einbringung von Anträgen zu.

2.    Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist für Einzelmitglieder nicht übertragbar.

3.    Mitglieder haben das Recht, beim Vorstand Anträge einzureichen, die dieser innerhalb einer angemessenen Frist zum Gegenstand einer Behandlung im Vorstand machen muß. Der Vorstand ist berechtigt, zur Behandlung dieser Anfrage den Antragsteller oder dessen Delegierten zur Vertretung des Antrages einzuladen.

4.    Die Mitglieder sollten sich im Rahmen der Satzung für die Ziele des Vereins nach besten Kräften einsetzen.

 

§ 6

Beiträge

Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins wird ein Monatsbeitrag erhoben. Er wird von der Mitgliederversammlung mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr festgelegt. Alle Mitgliederbeiträge sind immer im voraus zu entrichten. Im Einzelfall kann der Vorstand auf Antrag Beitragsermäßigung oder Erlaß gewähren.

 

§7

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§8

Organe des Vereins

a)    Die Mitgliederversammlung

b)    Der Vorstand

c) Der Beirat

 

§9

Vorstand

1.    Der Gesamtvorstand besteht aus
a) dem/der l. Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Rechnungsführer(in)
d) dem/der Schriftführer(in)
e) dem/der Referenten(Referentin) für Jugendaustausch
f) dem/der Jugendvertreter(in)
g) den Beisitzern/Beisitzerinnen
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Rechnungsführer(in), von denen jeder den Verein allein vertreten kann.

2.    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Geschäftsjahre gewählt, bleibt aber bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.

3.    Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

4.    Die Zugehörigkeit zum Vorstand ist ehrenamtlich.

5.    Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so übernimmt ein Vorstandsmitglied dieses Amt kommissarisch, die Bestätigung bedarf der nächsten Mitgliederversammlung.

6.    Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte; er gibt sich eine Geschäftsordnung.

7.    Der Vorstand kann Mitglieder mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben beauftragen.

8.    Gehen bei Vorstandswahlen mehrere Vorschläge ein, so muss die Wahl geheim durchgeführt werden. In diesem Falle gilt der Kandidat als gewählt, der die einfache Stimmenmehrheit erreicht; erreicht keiner der Kandidaten die einfache Stimmenmehrheit, treten die Kandidaten in eine Stichwahl ein, bei der die einfache Mehrheit genügt.

9.    Von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

§10

Der Beirat

Der Beirat unterstützt den Vorstand in seiner Tätigkeit und berät ihn. Der Beirat besteht aus mindestens drei von der Mitgliederversammlung für die nächsten zwei Geschäftsjahre zu wählenden Personen; er wird durch Vertreter des Ortsbeirates, der IGEMO Nieder-Roden und der Schulen ergänzt. Der Beirat kann beratend an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich.

 

§11

Die Jahreshauptversammlung

1.    Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich im ersten Halbjahr unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen durch Bekanntgabe in der Lokalpresse von Rodgau einberufen.

2.    Der Vorstand muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes dies verlangen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen.

3.    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

4.    Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören unter anderem:

a)    die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung und Genehmigung  der Tagesordnung;

b)    die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;

c)    die Entgegennahme des Berichtes des Rechnungsführers;

d)    Bericht der Rechnungsprüfer;

e)    Wahl eines Wahlleiters;

f)    die Entlastung des Vorstandes;

g)    die Wahl des Vorstandes und des Beirates;

h)    die Wahl zweier Rechnungsprüfer und zweier Stellvertreter;

i)     die Entscheidung über wichtige und grundsätzliche Angelegenheiten des Jahresprogramms;

j)    die Festsetzung des Jahresbeitrages;

k)    Satzungsänderungen;

l)     die Auflösung des Vereins.

m)   Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) kann verdienstvolle Mitglieder zu Ehrenvorsitzende oder auch Ehrenmitglieder ernennen.

 

5.    Die Stimmzahl der Ortsvereine und der Vereinigungen richtet sich nach der Höhe der gezahlten Pauschale, dividiert durch den Beitrag des Einzelmitgliedes.

6.    Die Mitgliederversammlungen werden von dem Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Abstimmungen und Wahlen können per Akklamation erfolgen, es sei denn, es besteht ein Mitglied auf geheimer Wahl oder Abstimmung.

7.    Nach Veröffentlichung der Tagesordnung eingehende Anträge kön­nen nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden; über die Dring­lichkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.

8.    Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§12
Rechnungsprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden 2 Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Diese sind verpflichtet, die Rechnungslegung zu überwachen und der Mitgliederversammlung von dem Ergebnis der Rechnungsprüfung zu berichten.

 

§13

Satzungsänderungen und Auflösung

1.    Die Satzung kann von der Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen geändert werden.

2.    Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine 2 /3 aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sind weniger als 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so muss innerhalb von 2 Monaten mit einer Frist von mindestens 1 Woche eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, bei der dann eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen über die Auflösung entscheidet.

3.    Über die Auflösung des Vereins wird in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung entschieden, wenn diese bei Einberufung der Versammlung auf der Tagesordnung steht.

4.    Die Mitgliederversammlung, in der die Auflösung beschlossen wird, wählt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren, für deren Beschlussfassung einfache Stimmenmehrheit maßgebend ist.

5.    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, ist das Vermögen - vorbehaltlich der Einwilligung des Finanzamtes - der Gemeinde Rodgau zu übertragen mit der Maßgabe, es im Sinne der Völkerverständigung zu verwenden.

 

§ 14

Haftung

Der Verein haftet für keinerlei Schäden, die im Zusammenhang mit dem Vereinsgeschehen eintreten.

 

§15

Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Seligenstadt (Hessen).

 

63110 Rodgau/Nieder-Roden, im Mai 1978

 

 

1.    Änderung 22. März 1994

2.    Änderung 11. März 2004

 

3.  Änderung 06. März 2014